Grabmal- und Bepflanzungsordnung für den Friedhof der Evang.-Luth. Kirchenstiftung Colmberg

 

1. Grabmale

 

Alle Grabstätten unterliegen den allgemeinen Gestaltungsvorschriften. Auch bei bereits vorhandenen Grabstätten sind bei Wiederbelegung die neuen Grabmaße zu übernehmen. Neue Grabstätten unterliegen folgenden Bestimmungen:

 

 

Das Grabmal ist handwerklich zu gestalten und soll sich harmonisch in das Gesamtbild des Friedhofs einordnen. Es muss den Größenverhältnissen der Grabstätte entsprechen und sich der Umgebung anpassen.

 

§ 1 Material:

 

1. Gestein aus heimischem Bereich ist zu bevorzugen

2. geschmiedetes Eisen, Bronze, Edelstahl in Verbindung mit Naturstein

3. Hartholz, auch in Verbindung mit Metallen oder Naturstein

4. grellweiße und tiefschwarze Werkstoffe in spiegelnd polierter Bearbeitung sollen vermieden werden.

 

§ 2 Gestaltung und Bearbeitung

 

1. Die Inschrift soll das Andenken an den Verstorbenen würdig bewahren.

2. Grabumrandungen (falls auf dem jeweiligen Grabfeld erlaubt) sind aus Naturstein herzustellen (Ausnahme: Grabfeld mit Metalleinfassungen > siehe Plan). Sie sind in Material und Farbe harmonisch auf den Grabstein abzustimmen.

3. Die Gestaltung des Grabes soll der Würde des Ortes entsprechen.

4. Nicht zugelassen sind nicht der Würde des Ortes entsprechende Bilder und Inschriften, sowie alles, was in Widerspruch zu christlichen Anschauungen steht.

 

§ 3 Größe

 

Grabsteine

 

1. Maximale Höhe der Grabsteine, gemessen ab Oberkante Friedhofsgelände:

- Einzel- und Doppelgräber: 1,50 m

- Kindergräber: 0,90 m

- Urnengräber: 0,80 m

 

2. Aus Gründen der Standsicherheit von Grabmalen beträgt die erforderliche Mindeststärke bei Grab­malen ab 0,4 m bis 1,0 m Höhe 0,14 m, ab 1,0 m bis 1,5 m Höhe 0,16 m und ab 1,50 m Höhe 0,18 m. Grabmale, die die geforderte Mindest- stärke unterschreiten werden, vom Friedhofsträger aus Gründen der Verkehrssicherheit auf Kosten des Nutzungs- berechtigten wieder entfernt.

 

Einfassungen

 

3. Maße der Einfassungen:

Einzelgrab: 2,10 m x 0,90 m

Doppelgrab: 2,10 m x 1,80 m

Kindergrab: 1,20 m x 0,60 m

Urnengrab: 0,80 m x 0,80 m

 

4. Jedes Grabmal muss entsprechend seiner Größe dauerhaft gegründet und in seinen Einzelteilen durch eine aus- reichende Zahl Dübel und Anker von genügender Länge miteinander verbunden sein.

5. Alle Grabmale über 1,00 m Höhe erhalten aus Sicherheits-

gründen zweckmäßig Untermauerungen bis auf Frosttiefe (1,00 m), größere Grabmale bis auf Grabsohlentiefe, während bei Grabsteinen unter 1,00 m eine Fundament- platte genügt.

6. Die Fundamente müssen aus gutem Material hergestellt werden. Dem Mörtel ist Zement beizumischen. Verboten ist die Herstellung der Fundamente aus alten schlechten Grabsteinen.

7. Bei Errichtung und Versetzen von Grabmälern sind die anerkannten Regeln der Technik anzuwenden, wie sie insbesondere in der Richtlinie des Bundesinnungs- verbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerkes in der jeweils geltenden Fassung niedergelegt sind.

8. Nicht handwerksgerecht ausgeführte Untermauerungen müssen auf Weisung der Friedhofsverwaltung entfernt und fachgerecht erneuert werden.

 

§ 4 Genehmigung der Grabmale

 

  1. Jede Aufstellung eines neuen und die Wiederaufstellung eines veränderten Grabmales bedarf der Genehmigung des Pfarramtes.

  2. Der Antrag auf Genehmigung eines neuen Grabes muss enthalten:

    1. Name und Anschrift des Auftraggebers

    2. Name des/der Bestatteten

    3. Grundriss, Vorder- und Seitenansicht mit Bemessung der Grabmale und der Grabeinfassung

    4. Beschreibung des Werkstoffes und seiner Oberflächenbearbeitung

    5. Anordnung und Art von Schrift und Bild

  1. Auf Verlangen des Pfarramtes sind Zeichnungen von Einzelheiten des Grabmals, bei Bildhauerarbeiten auch Modelle und Werkstoffproben vorzulegen.

  2. Wird die erteilte Genehmigung zur Aufstellung eines Grabmals innerhalb von 2 Jahren nicht in Anspruch genommen, so erlischt sie.

  3. Es ist verboten, ein nicht genehmigtes Grabmal zu errichten.

  4. Wird ein Grabmal ohne Genehmigung errichtet oder entspricht es nicht dem genehmigten Entwurf, so kann es auf Kosten des Nutzungsberechtigten von der Kirchengemeinde entfernt werden und dem aufstellenden Betrieb kann Friedhofsverbot erteilt werden.

  5. Bei der Wiederaufstellung eines Grabmales genügt eine einfache Skizze mit Angabe der Veränderungen.

 

 

§ 5 Haftung

 

1. Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssiche­rem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist die nutzungsberechtigte Person.

 

2. Die Grabinhaber haften für die Dauer der Laufzeit ihrer Grabstätten für Schäden und Unfälle, die von ihrer Grabstätte ausgehen.

 

3. Mängel bezüglich der Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon, hat die nutzungsberechtigte Person unverzüglich durch zugelassenes Fachpersonal beseiti­gen zu lassen. Bei Nichtbeachtung dieser Bestimmung haftet die nutzungsberechtigte Person für den Schaden. Wenn keine unmittelbare Gefahr besteht, erhält die nutzungsberechtigte Person eine Aufforderung zur Befestigung oder Beseitigung. Ist die nutzungsberechtigte Person nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so ist die erforderliche Instandsetzung durch einen einmo­natigen Hinweis auf der Grabstätte und durch öffentliche Bekanntmachung anzuzeigen. Kommt die nutzungsberechtigte Person der Aufforderung zur Befestigung oder Beseitigung nicht nach, kann der Friedhofsträger nach Fristsetzung und Androhung der Ersatzvornahme am Grabmal oder an den sonstigen baulichen Anlagen Sicherungsmaßnahmen auf Kosten der nutzungsberech­tigten Person vornehmen lassen.

 

4. Bei unmittelbarer Gefahr ist der Friedhofsträger berechtigt, ohne vorherige Aufforderung an die nutzungsberechtigte Person das Grabmal auf deren Kosten umzulegen oder andere geeignete Maßnahmen durchzuführen. Die nutzungsberechtigte Person erhält danach eine schriftliche Aufforderung, die Grabstätte oder das Grab-mal wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Geschieht dies nicht, so kann der Friedhofsträger nach Fristsetzung und Androhung der Ersatzvornahme die notwendigen Arbeiten durchführen oder das Grabmal entfernen lassen. Die entstehenden Kosten hat die nutzungsberechtigte Person zu tragen. Der Friedhofs-träger ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder Teile des Grabmales aufzubewahren. (siehe 7. Standfestigkeitsprüfung)

 

§ 6 Standfestigkeitsprüfung

 

1. Die Evang.-Luth. Kirchengemeinde lässt die Grabmale durch eine Fachfirma regelmäßig auf deren Standfestigkeit und Sicherheit prüfen.

2. Bei Feststellung von Mängeln wird entsprechend § 5, Abs. 3 und 4, verfahren.

 

 

§ 7 Abbau der Grabmale/Auflösung des Grabes

 

1. Grabmale und Einfassungen dürfen vor Ablauf der Ruhe- bzw. Nutzungszeit der Grabstätte nicht ohne Genehmigung der Friedhofsverwaltung verändert oder entfernt werden. Dies gilt auch für Firmen, die sich das Eigentum an dem Grabmal vorbehalten haben.

2. Nach Ablauf der Ruhezeit, bzw. Nutzungszeit ist das Auflösen eines Grabes dem Pfarramt, bzw. dem Friedhofsausschuss mitzuteilen.

3. Grabmal und sonstige bauliche Anlagen sind zu entfernen. Die Grabfläche ist einzuebnen und einzusäen, überschüssige Erde ist zu entfernen.

4. Nach Abschluss aller Maßnahmen findet eine Ortsbegehung und Abnahme durch den Friedhofsausschuss statt. Festgestellte Mängel sind vom Nutzungsberechtigten zu beheben oder werden ggf. nach 3 Monaten nach Aufforderung auf dessen Kosten durch Fachfirmen durchgeführt.

 

 

2. Bepflanzung und Pflege der Gräber

 

§ 8 Anlage und Pflege

 

1. Die Grabstätten sind jahreszeitlich bedingt gärtnerisch anzulegen.

2. Die Grabstätte muss während der Nutzungs- bzw. Ruhezeit gepflegt werden. (Ausnahme: eingesäte Gräber mit Metallrahmen im hinteren Bereich des Friedhofs).

3. Es ist verboten, bei Anlage eines Grabes die Umgebung des Grabes zu verändern, angrenzende Pflanzen zu entfernen, zusätzliche Pflanzungen außerhalb des Grabes vorzunehmen oder das Grab zu pflastern oder Platten zu legen.

4. Kommt die nutzungsberechtigte Person ihrer Verpflichtung nicht nach, kann der Kirchenvorstand geeignete Maßnahmen zur Verbesserung der Grabpflege treffen:

Zunächst ist der Nutzungsberechtigte schriftlich aufzufordern, die Grabstätte innerhalb von 6 Wochen in Ordnung zu bringen. Kommt der Nutzungsberechtigte dieser Aufforderung nicht nach, kann der Friedhofsträger nach nochmaliger erfolgloser Fristsetzung von 4 Wochen und Hinweis auf die Rechtsfolgen in zweierlei Weise verfahren:

a) Die Grabstätte kann von der Friedhofsverwaltung eingeebnet und eingesät

werden.

b) Die Grabstätte wird auf Kosten des Nutzungsberechtigten grabpflegerisch

hergerichtet.

Bei Androhung der Ersatzvornahme werden die voraussichtlichen Kosten dieser Maßnahme dem Nutzungsberechtigten mitgeteilt.

 

 

§ 9 Bepflanzung

 

1. Die Gräber sind mit einheimischen Gewächsen zu bepflanzen.

2. Pflanzen, die das Grabmal überragen, bzw. über die Einfassung hinausgehen, sind zu vermeiden.

3. Das Pfarramt ist berechtigt, unzulässige Anpflanzungen ohne Ersatzpflicht auf Kosten der Grabnutzungsberechtigten zu entfernen.

4. Verwelkte Blumen sind zu entfernen.

5. Unwürdige Gefäße (Konservendosen, etc.) dürfen nicht als Vasen verwendet werden.

6. Auf künstliche Kränze und Blumen soll verzichtet werden.

 

§ 10 Begrünung zwischen den Gräbern

 

1. Die Begrünung zwischen den Gräbern darf nicht entfernt werden. Platten oder Kieselsteine auf den Wegen sind nicht erlaubt.

2. Die Gräberkanten sind vom Nutzungsberechtigten oder einem von ihm Beauftragten in einem gepflegten Zustand zu halten.

 

 

 

§ 11 Abfälle des Friedhofs

 

1. Auf dem Friedhofsgelände ist ein Lagerplatz für Grüngut vorhanden.

 

2. Alle anderen Abfälle in größeren Mengen sind zu sortieren und über den Hausmüll, bzw. über den Wertstoffhof zu entsorgen. Der Friedhofsträger hält in ausreichender Anzahl Abfallbehälter zur Entsorgung von kleineren Mengen Müll auf dem Friedhof vor.

 

3. Schlussbestimmungen

 

1. Der Kirchenvorstand kann Ausnahmen von den vorstehenden Bestimmungen zulassen, wenn sich dies im Einzelfall wegen der Lage der Grabstätte, ihrer Anpassung an die benachbarten Gräber oder wegen vorhandenen Grabschmucks als notwendig erweisen sollte.

2. Wenn der Kirchenvorstand in Einzelfällen Abweichungen von den vorstehenden Bestimmungen zulässt, so kann dagegen kein Einspruch erhoben oder darauf ein Anspruch gestützt werden, dass ähnliche Ausnahmen auch an anderer Stelle genehmigt werden müssten.

3. Diese Grabmal- und Bepflanzungsordnung ist Bestandteil der Friedhofsordnung. Sie ist für alle, die auf diesem Friedhof ein Grabnutzungsrecht besitzen, verbindlich.

 

 

Beschlussfassung durch den Evang.-Luth. Kirchenvorstand,

Colmberg, den 16.04.2026