Friedhofsordnung der Evang.-Luth. Kirchenstiftung Colmberg

 

Der Friedhof ist die Stätte, auf der die toten Leiber menschlicher Personen bestattet werden. Er ist mit seinen Grabmalen ein sichtbares Zeichen der Vergänglichkeit des Menschen. Er ist aber auch der Ort, an dem die Kirche das Evangelium verkündet, dass der Herr Jesus Christus dem Tod die Macht genommen hat und denen, die an ihn glauben, das ewige Leben geben wird. Der Friedhof soll Begegnungsstätte und ein würdiger Ort zur Trauer sein. Aus dieser Erkenntnis und in diesem Bewußtsein erhält Arbeiten und Gestalten auf dem Friedhof der christlichen Gemeinde Form und Inhalt.

 

I.) Allgemeine Bestimmungen

 

§ 1 Bezeichnung und Zweck des Friedhofs

  1. Der Friedhof in Colmberg steht im Eigentum der Evang.-Luth. Kirchenstiftung Colmberg.

  2. Der Friedhof ist eine gemeindliche Einrichtung und dient der Bestattung aller Personen, die im Bereich der Kirchengemeinde Colmberg ihren Wohnsitz oder Aufenthalt hatten. Auswärtige können Grab- und Bestattungsrechte nur mit Genehmigung des Kirchenvorstandes erwerben.

 

§ 2 Verwaltung des Friedhofes

  1. Die Verwaltung und Aufsicht über den Friedhof führt der Kirchenvorstand, vertreten durch den zuständigen Ortspfarrer. Er kann die laufenden Verwaltungsgeschäfte einem Friedhofsausschuss übertragen. Dieser hat in diesem Rahmen beschließende Funktion

  2. Im Zusammenhang mit allen Tätigkeiten der Friedhofsverwaltung dürfen personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet, gespeichert und genutzt werden.
    Eine Datenübermittlung an sonstige Stellen und Personen ist zulässig, wenn

  • a)    es zur Erfüllung des Friedhofszweckes erforderlich ist,

  •  b)    die Datenempfänger der Stellen oder Personen ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der zu vermittelnden Daten glaubhaft darlegen und die betroffenen Personen kein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlungen haben.

 

§3 Benutzungszwang

Folgende Leistungen des Friedhofsträgers sind für alle Nutzungsberechtigten in Anspruch zu nehmen (vertragliche Vereinbarung mit dem Totengräber):

     a)   bei Erdbestattungen die Durchführung der Bestattung, wozu insbesondere das Öffnen und Schließen des Grabes gehört

              und

      b)   bei Feuerbestattungen die Aschenbeisetzung.

 

II.) Ordnungsvorschriften

 

§ 4 Ordnung auf dem Friedhof

 

  1. Der Friedhof ist bei Tageslicht für den Besuch geöffnet.

  2. Die Besucher haben sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.

  3. Kinder unter zehn Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung eines Erwachsenen betreten.

  4. Hunde sind an der Leine zu führen, Hundekot ist zu beseitigen.

  5. Nicht gestattet ist insbesondere:

  1. fremde Grabstätten und Friedhofsanlagen zu beschädigen oder zu verunreinigen.

  2. Gegenstände von fremden Gräbern und Anlagen wegzunehmen.

  3. Abfall außerhalb der dafür vorgesehenen Plätze abzulegen.

  4. der Aufenthalt unbeteiligter Zuschauer bei Beerdigungen.

  5. das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Genehmigung erteilt ist.

  6. Rauchen auf dem Friedhof.

  7. das Verkaufen von Waren aller Art, sowie das Anbieten gewerblicher Dienste.

  8. Verursachen von Lärm, Stören von Trauerfeierlichkeiten, ungebührliches Benehmen.

 

§ 5 Veranstaltung von Trauerfeiern

 

  1. Bei Evang.-Luth. kirchlichen Begräbnisgottesdiensten bzw. Urnenbeisetzungen, sind Ansprachen auf dem Friedhof, die nicht Bestandteil der kirchlichen Handlungen sind, erst nach Beendigung der kirchlichen Bestattungsritus zulässig.

  2. Die Beisetzung von Christen anderen Bekenntnisses bzw. Andersgläubiger ist unter den für sie üblichen Formen gestattet, ggf. nach Absprache mit dem Orts-Pfarrer.

  3. Trauerfeiern ohne Mitwirkung eines Pfarrers/einer Pfarrerin müssen der Würde des Ortes entsprechen und dürfen das christliche Empfinden nicht verletzen. Sie dürfen keine Ausführungen enthalten, die als Angriff auf die Kirche, ihre Lehre oder ihre gottesdienstlichen Gebräuche empfunden werden.

  4.  Der Verlauf von Trauerfeiern Angehöriger privater Religionsgemeinschaften, Weltanschauungsgemeinschaften sowie von aus der Kirche ausgetretenen Personen ist dem Pfarramt mitzuteilen und genehmigen zu lassen. Sofern kein ordinierter christlicher Geistlicher (Pfarrer, Prediger, Diakon, röm.-kath. Gemeindereferent) die Trauerfeier gestaltet, werden die Glocken nicht geläutet und die Benutzung der Kirche wird nicht gestattet.

 

§ 6 Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof

 

  1. Tätig werden können nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und die Friedhofsordnung anerkennen.

  2. Bildhauer und Bildhauerinnen, Steinmetze und Steinmetzinnen, Gärtner und Gärtnerinnen und deren fachliche Vertreter sollen darüberhinaus die Meisterprüfung in ihrem Beruf abgelegt oder eine anderweitig gleichwertige fachliche Qualifikation erworben haben. Bildhauer und Bildhauerinnen, Steinmetze und Steinmetzinnen sollen entsprechend ihrem Berufsbild in die Handwerksrolle eingetragen sein.

  3. Bestatter müssen als Gewerbetreibende zugelassen sein und sollten eine berufsspezifische Fachprüfung abgelegt haben.

  4. Der Friedhofsträger kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen, soweit ihm keine gesetzlichen Regelungen oder Verordnungen entgegenstehen.

  5. Die Ausführung gewerblicher Arbeiten ist jeweils vorher dem Pfarramt oder dem Friedhofsausschuss anzuzeigen.

  6. Der Friedhofsträger kann Gewerbetreibenden, die wiederholt oder schwerwiegend gegen die Vorschriften der Friedhofsverwaltung verstoßen, auf Zeit oder Dauer nach vorheriger zweimaliger schriftlicher Abmahnung die Tätigkeit auf dem Friedhof durch schriftlichen Bescheid verbieten.

  7. Mit Grabmalen und Grabbepflanzungen darf nicht geworben werden. Grabmale dürfen daher nicht mit Firmenaufschriften versehen werden. Eingehauene, nicht farbige Firmennamen bis zu einer Größe von 3 cm sind jedoch an der Seite oder Rückseite unten zulässig. Steckschilder zur Grabkennzeichnung für die Grabpflege mit voller Firmenaufschrift der Friedhofsgärtner sind nicht zulässig.

  8. Gewerbetreibende haften für alle Schäden, die sie oder ihre Mitarbeiter im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof verursachen. Bei Beendigung der Arbeiten ist der Arbeitsplatz wieder in einen ordnungsgemäßen und verkehrssicheren Zustand zu versetzen. Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen über die Dauer der Ausführung des jeweiligen Auftrags hinaus nicht auf dem Friedhof gelagert werden.

  9. Die Gewerbetreibenden sind verpflichtet, die bei ihren Arbeiten anfallenden Abfälle vom Friedhof zu entfernen.

  10. Den Anordnungen der mit der Aufsicht betrauten Personen ist Folge zu leisten.

  11. An Sonn- und Feiertagen sind gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof untersagt.

 

III.) Bestattungsvorschriften

§ 7 Anmeldung der Beerdigung

  1. Jede Beerdigung ist umgehend, spätestens aber 48 Stunden nach dem Todesfall beim Pfarramt unter Vorlage der Bescheinigungen des Standesamtes über die Beurkundung des Todesfalles, des Bestattungserlaubnisscheines der Ordnungsbehörde oder der Einäscherungsurkunde anzumelden. Bei einem nichtnatürlichen Sterbefall ist die Freigabe durch die Polizei oder die Staatsanwaltschaft zu erbringen. Danach wird der Zeitpunkt der Beerdigung vom zuständigen Pfarrer in Absprache mit den Hinterbliebenen festgesetzt Die Bestattung kann frühestens zwei Arbeitstage nach der Anmeldung erfolgen.

  2. Eine Terminabsprache mit dem Totengräber hat rechtzeitig zu erfolgen.

§ 8 Zuweisung der Grabstätten

  1. Grabstätten werden vom Pfarramt in Absprache mit dem Friedhofsausschuss in der Regel nur bei einem Todesfall zugewiesen. Über Ausnahmen entscheidet der Kirchenvorstand. (siehe § 12: Belegung der Gräber)

§ 9 Ausheben und Schließen eines Grabes

  1. Ein Grab darf nur durch den Totengräber ausgehoben und geschlossen werden. Müssen aus triftigen Gründen andere Personen damit beauftragt werden, ist dies mit dem Totengräber und dem Kirchenvorstand vorher abzusprechen.

  2. Die beim Ausheben eines Grabes aufgefundenen Reste einer früheren Bestattung werden vom Erdaushub abgesondert und direkt vor dem Einbringen des Erdaushubs wieder im gleichen Grab beigesetzt.

§ 11 Ruhezeit

  1. Die allgemeine Ruhezeit beträgt 30 Jahre,

  2. für verstorbene Kinder bis zu 5 Jahren 20 Jahre,

  3. für Aschen 20 Jahre.

  4. Bei Belegung eines Grabes wird das Nutzungsrecht für die gesamte Ruhezeit erworben.

  5. Die Inhaber der Grabstätten sind verpflichtet, die Grabstätten zu pflegen, so lange das Nutzungsrecht nicht abgelaufen ist.

  6. Wird das Nutzungsrecht nicht verlängert, erlischt es nach Ablauf der Nutzungszeit.

  7. Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes fällt die Grabstätte an die Evang. Luth. Kirchenstiftung Colmberg zurück.

 

 

IV. G r a b s t ä t t e n

 

§ 12 Einteilung der Gräber

1. Nutzungsrechte an Grabstätten werden unter den in dieser Ordnung aufgestellten Bedingungen vergeben. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers.

An ihnen bestehen nur Rechte nach dieser Ordnung.

2. Auf dem Friedhof werden Nutzungsrechte vergeben an:

     a)  Wahlgrabstätten für Erdbestattungen

      b) Wahlgrabstätten für Urnenbeisetzungen

      c)  Rasenerdgräben

       d)  Urnenrasengräber im Urnenfeld

       e)  Baumgrabstätten

3. Die Lage der einzelnen Abteilungen ergibt sich aus dem Belegungsplan.

 

§ 13 Belegung der Wahlgrabstätten

  1. Die Gräber werden als Einzel- und Doppelgräber in Reihen angelegt Sie werden grundsätzlich nur im Todesfall vergeben und zugewiesen. (siehe § 7)

  2. Jedes Grab darf innerhalb der Ruhezeit nur mit einer Leiche belegt werden.

  3. In belegten Einzelgräbern können zusätzlich bis zu 2 Aschenurnen beigesetzt werden.

  4. In belegten Doppelgräbern können zusätzlich bis zu 4 Aschenurnen beigesetzt werden.

  5. In einem Urnengrab können bis zu 4 Aschenurnen beigesetzt werden.

 

§ 14 Rasenerdgräber

  1. Vom Friedhofsträger ist ein Bereich ausgewiesen (siehe Skizze), auf dem Erdbestattungen erfolgen, die als Rasengräber gepflegt werden. Diese Gräber werden als Reihen-Einzelgrab vergeben
  2.  Auf die Rasengräber ist ein Grabstein zu stellen, der Namen, Geburts- und Sterbejahr des Verstorbenen trägt
  3.  Die Größe der Rasengräber entspricht der Größe normaler Erdgräber
  4.  Die Rasenflächen werden vom Friedhofsträger gepflegt. Eine individuelle Grabgestaltung ist nicht möglich. Grabschmuck (Blumen, Kerzen, Kränze, Figuren etc.) darf nicht abgelegt werden.

 

§ 15 Urnenrasengräber im Urnenfeld

  1. Vom Friedhofsträger sind Bereiche ausgewiesen (siehe Skizze), in denen ausschließlich Urnen bestattet werden.

  2. Urnenrasengräber sind Urnengräber, die als Einzelgrabstätten nach der Reihe vom Friedhofsträger zugewiesen werden. Jedes Urnengrab wird dabei durch drei Granitsteine (Grabstätte Nr. 1 – 15 innerer Kreis sowie Grabstätten Nr. 16 – 43 äußerer Kreis) voneinander abgegrenzt.

  3. Es dürfen ausschließlich Urnen aus biologisch abbaubarem Material verwendet werden.

  4. Urnenrasengräber werden vom Friedhofsträger oder durch einen von ihm beauftragten Dritten dem Gelände angepasst und mit Rasen eingesät.

  5. Jedes Urnenrasengrab wird durch ein Edelstahlschild der Größe 8 x 6 cm gekennzeichnet, welches mindestens den Namen sowie das Geburts- und Sterbejahr des Toten enthält. Um ein einheitliches Erscheinungsbild zu gewährleisten, erfolgt die Anbringung durch Aufkleben auf den mittleren Granitstein jeder Grabstätte durch den Friedhofsträger. Die Kosten sind von den Nutzungsberechtigten zu tragen.

  6. Die Rasenflächen werden vom Friedhofsträger gepflegt. Eine individuelle Grabgestaltung ist nicht möglich. Grabschmuck (Blumen, Kerzen, Kränze, Figuren etc.) darf nicht abgelegt werden.

§ 16 Baumgrabstätten

  1. Vom Friedhofsträger sind Bäume ausgewiesen (siehe Skizze), in deren Wurzelbereich ausschließlich Urnen nach den Vorgaben des Friedhofträgers beigesetzt werden können.

  2. Es dürfen ausschließlich Urnen aus biologisch abbaubarem Material verwendet werden.

  3. Pro Baumgrabstätte kann nur eine Urne beigesetzt werden.

  4. Die Pflege und das Anlegen der Baumbestattungsplätze wird vom Friedhofsträger oder von einem von ihm beauftragten Dritten übernommen. Der natürliche Umgriff, wie er unter Bäumen üblich ist, soll dabei erhalten werden.

  5. Eine individuelle Grabgestaltung ist nicht möglich. Grabschmuck (Blumen, Kerzen, Kränze, Figuren etc.) darf nicht abgelegt werden.

  6. Über der beigesetzten Urne wird bodeneben eine Platte der Größe 20 x 30 cm gelegt, welche min. den Namen sowie das Geburts- und Sterbejahr des Toten enthält. Um ein einheitliches Erscheinungsbild zu gewährleisten, haben die Nutzungsberechtigten die Platte nach den Vorgaben des Friedhofträgers fertigen und anbringen zu lassen. Die Kosten sind von den Nutzungsberechtigten zu tragen.

 

§ 17 Umbettung

  1. Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

  2. Umbettungen von Leichen und Urnen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Friedhofsträgers sowie der zuständigen Ordnungsbehörde. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettung aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte ist nicht zulässig.

  3. Alle Umbettungen erfolgen nur auf schriftlichen Antrag. Antragsberechtigt sind die Angehörigen. Die Einverständniserklärung der oder des nächsten Angehörigen der oder des Verstorbenen und/oder der nutzungsberechtigten Person ist beizufügen.

  4. Umbettungen werden vom Friedhofspersonal oder dessen Beauftragten durchgeführt. Der Zeitpunkt der Umbettung wird von der Friedhofsverwaltung festgesetzt. Umbettungen von Erdbestattungen finden in der Regel nur in den Monaten Dezember bis Mitte März statt. Im ersten Jahr der Ruhezeit werden Umbettungen nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses ausgeführt.

  5. Die antragstellende Person hat für Schäden aufzukommen, die an der eigenen Grabstätte sowie an der Nachbargrabstätte und den Anlagen durch eine Umbettung entstehen.

  6. Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

  7. Leichen und Urnen zu anderen als Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf einer behördlichen oder richterlichen Anordnung.

 

§ 18 Registerführung

  1. Über alle Gräber und Beerdigungen müssen geführt werden 

                 a) ein Grabregister (Friedhofsplan)

                 b)  ein chronologisches Beerdigungsregister

 

           2.  Die zeichnerischen Unterlagen (Gesamtplan, Belegungsplan, etc.) sind zu aktualisieren.

 

§ 19 Verleihung des Nutzungsrechtes

  1. Mit der Überlassung einer Grabstätte und Zahlung der festgesetzten Gebühren wird den Berechtigten das Recht verliehen, die Grabstätte entsprechend der Friedhofsordnung für die Dauer der Ruhezeit zu nutzen. Die Grabstätten bleiben Eigentum der Evang. Luth. Kirchenstiftung. Es wird kein Eigentumsrecht erworben.

  2. Die Verleihung des Nutzungsrechtes an den Grabstellen erfolgt formlos.

  3. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Verpflichtung zur gärtnerischen Anlage und zur Pflege der Grabstätten.

  4. Nutzungsberechtigte haben der Friedhofsverwaltung die Änderung ihrer Anschrift mitzuteilen. Für Schäden oder sonstige Nachteile, die aus der Unterlassung einer solchen Mitteilung entstehen, ist der Friedhofsträger nicht ersatzpflichtig.

  5. Bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll die nutzungsberechtigte Person für den Fall ihres Ablebens die Nachfolge durch einen schriftlichen Vertrag bestimmen, der zum Zeitpunkt des Todes des ursprünglichen Nutzungsberechtigten wirksam wird.

  6. Wird zum Ableben der nutzungsberechtigten Person keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen der nutzungsberechtigten Person ohne deren Zustimmung über.

           a) Ehegatten

           b) Verwandte auf- und absteigender Linie sowie Geschwister, Stiefgeschwister und deren Kinder

           c) Ehegatten der unter b) bezeichneten Personen

           d) auf die nicht unter a) bis c) fallenden Erben.

 

§ 20 Verlängerung des Nutzungsrechtes

  1. Das Nutzungsrecht für Einzel-, Doppel- und Urnengräber kann gegen Zahlung der festgesetzten Gebühr befristet verlängert werden.

  2. Der Antrag auf Verlängerung des Nutzungsrechts ist vom Grabnutzungsberechtigten formlos an das Pfarramt, bzw. den Friedhofsausschuss zu stellen.

  3. Folgende Verlängerungsfristen werden angeboten: 5 Jahre, 10 Jahre, 15 Jahre, 20 Jahre, 25 Jahre, 30 Jahre).

  4. Ein Anspruch auf Verlängerung des Nutzungsrechtes besteht nicht.

 

§ 21 Erlöschen der Nutzungsrechte

  1. Wird das Nutzungsrecht einer Grabstätte nicht verlängert, so erlischt es nach Ablauf der Nutzungszei.
  2. Nach Erlöschen des Nutzungsrechts fällt die Grabstätte an die Evang. Luth. Kirchenstiftung Colmberg zurück. Das Pfarramt kann danach über die Grabstätte verfügen.
  3.  Die Nutzungsberechtigten müssen mit Ablauf der Nutzungszeit dem Friedhofsträger die Grabstätte in abgeräumtem Zustand übergeben. Wird die Grabstätte nicht abgeräumt übergeben, so werden die Arbeiten von dem Friedhofsträger auf Kosten der bisherigen nutzungsberechtigten Personen durchgeführt. Eine Aufbewahrungs-pflicht für die abgeräumten Pflanzen und baulichen Anlagen besteht für den Friedhofsträger nicht.

 

 

V.) Kirche und Leichenhalle

 

§ 22 Benutzung der Leichenhalle

  1. Die Leichenhalle ist Eigentum der Evang.-Luth. Kirchenstiftung Colmberg.

  2. Die Verstorbenen werden bis zu ihrer Beerdigung in der Leichenhalle aufgebahrt.

  3. Die Leichenhalle steht für Trauerfeiern aller Konfessionen und nichtkirchlicher Weltanschauungsgemeinschaften zur Verfügung.

  4. Das Öffnen und Schließen der Leichenhalle darf nur von Beauftragten des Pfarramtes bzw. des Kirchenvorstandes vorgenommen werden.

  5. Das Öffnen und Schließen des Sarges erfolgt auf Wunsch der Angehörigen, sofern in gesundheitlicher Hinsicht oder aus sonstigen Gründen keine Bedenken dagegen sprechen.

  6. Särge mit Verstorbenen, die eine anzeigepflichtige oder ansteckende Krankheit hatten, dürfen nur mit Genehmigung des zuständigen Amtsarztes geöffnet werden.

  7. Gegenstände und Blumen, die sich im Sarg befinden, dürfen nicht mehr entnommen werden.

 

§ 23 Benutzung der Kirche

  1. Die Kirche ist für den Trauergottesdienst bei der Beerdigung von Gliedern der Evang.–Luth. Kirche bestimmt. (siehe § 4: Veranstaltung von Trauerfeiern)

  2. Die Benutzung der Kirche durch andere christliche Kirchen, die der Arbeitsge-meinschaft christlicher Kirchen (samt Gaststatus) angehören, wird grundsätzlich gestattet, bedarf aber der Genehmigung des Pfarramtes.

  3. Der Sarg steht im Regelfall nicht in der Kirche. Im seelsorgerlich begründeten Ausnahmefall kann der Pfarrer (auf ausdrücklichen Antrag nächster Angehöriger) im Benehmen mit der Vertrauensperson des Kirchenvorstandes die Aufstellung des Sarges in der Kirche gestatten.

  4. Bilder der verstorbenen Person dürfen nur im Eingangsbereich der Kirche bzw. vor dem Sarg oder seitlich des Altarraumes aufgestellt werden.

 

VI.) Schlussbestimmungen

 

§ 24 Grabmal- und Bepflanzungsordnung

  1. Zur Sicherung einer christlichen Grabmalkultur und einer einheitlichen Gestaltung des Friedhofes hat der Kirchenvorstand eine besondere Grabmal- und Bepflanzungsordnung erlassen. Diese ist Bestandteil dieser Ordnung und für alle, die auf dem Friedhof ein Grabnutzungsrecht erwerben, bzw. erworben haben, verbindlich.

 

§ 25 Friedhofsgebühren

  1. Für die Erhebung der Gebühren ist die jeweilige Gebührenordnung für den Friedhof maßgebend. Die Gebührenordnung ist Bestandteil dieser Ordnung.

  2. Eine Änderung der Gebührensatzung wirkt sich nur auf künftige Grabnutzungsrechte, bzw. auf Verlängerungen aus. Bei Neubeginn einer Laufzeit (Doppelgräber, Urnengräber) während der Ruhezeit werden die aktuell gültigen Gebühren berechnet. Vorhandenes Guthaben wird angerechnet.

  3. Die Gebühren sind nach Rechnungsstellung zu entrichten. Rechnungsstellung erfolgt in der Regel nach der Beerdigung.

 

§ 26 Haftungsbeschränkung

Die Evang. Luth. Kirchenstiftung Colmberg haftet nicht für Beschädigungen oder für das Abhandenkommen von Gegenständen auf dem Friedhof.

 

§ 27 Inkrafttreten

 

  1. Diese Friedhofsordnung tritt nach ihrer kirchenaufsichtlichen Genehmigung und ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Sie kann jederzeit mit kirchenaufsichtlicher Genehmigung ergänzt oder abgeändert werden.

  2. Gleichzeitig treten alle bisher für den Friedhof erlassenen Bestimmungen außer Kraft.

 

Beschlussfassung durch den Evang.-Luth. Kirchenvorstand

Colmberg, den 16.04.2026