Vorstand (Wahl 2016)

1. Vorsitzende: Evelin Hausner

2. Vorsitzende: Gabi Ziefle

Kassier: Norbert Gerlach

Schriftführerin: Emmi Gackstatter

Beisitzerinnen:

Sylvia Gachstatter

Ute Haberl

Christine Pyczak

§ 1 Name

Der Verein führt den Namen: „Eine–Welt–Initiative–Leutershausen".

§ 2 Sitz und Geschäftsjahr

(1) Sitz des Vereins ist Leutershausen.

(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Zwecke des Vereins

(1) Die selbstlose Unterstützung hilfsbedürftiger Personen und Projekte der Länder der „Dritten Welt“.

(2) Die Vorbereitung und Durchführung von Bildungsveranstaltungen insbesondere auf Ortsebene mit dem Ziel, Verständnis für die Probleme der „Einen Welt“ auf – und auszubauen.

§ 4 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Soweit sie ehrenamtlich tätig sind, haben sie nur Anspruch auf Ersatz für tatsächliche Aufwendungen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die sich zu den im § 3 genannten Zielen bekennt. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist an die/den 1. Vorsitzenden zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt diese die Aufnahme ab, kann der Bewerber/in einen Antrag an die Mitgliederversammlung richten, die dann endgültig entscheidet.

(2) Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung, Ausschließung oder Tod. Ein Mitglied kann jederzeit seinen Austritt zum Ende des laufenden Jahres durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand erklären. Der Ausschluss ist zulässig, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt oder auch nach zweimaliger Mahnung nicht den Jahresbeitrag entrichtet hat. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Das ausgeschlossene Mitglied kann gegen diese Entscheidung die Mitgliederversammlung anrufen, die dann endgültig entscheidet.

(3) Jedes Mitgliedes ist zur Zahlung eines Jahresbeitrags verpflichtet. Die Beitragshöhe wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 6 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der 2. Vorsitzenden, dem/der Schriftführer/in, dem/der Kassier/in und drei Besitzern/innen.

(2) Die in Abs. 1 genannten Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt.

(3) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

(4) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den/die 1. Vorsitzende.

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Die Einladung erfolgt durch den/die Vorsitzende(n) schriftlich mindestens 7 Tage vor der Veranstaltung unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Auf schriftlichen Antrag von mindestens 20% der Mitglieder ist innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags eine Mitgliederversammlung einzuberufen.

(2) Aufgaben der Mitgliederversammlung:
   a. die Wahl des Vorstandes.
   b. die Entgegennahme des Tätigkeitsbericht des Vorstandes,
   c. die Entlastung des Vorstandes,
   d. die Festlegung der Mitgliedsbeiträge,
   e. die Bestellung der Kassenprüfer,
   f. Befinden über Schwerpunkte der Verwaltungsarbeit und mögliche Aktionen,
   g. die Änderung der Vereinssatzung,
   h. die Beschlussfassung über zu unterstützende Projekte und Personen, sowie die Verteilung der Mittel,
   i. die Abstimmung über weitere vom Vorstand zur Entscheidung vorgelegte Vereinsangelegenheiten,
   j. die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

(3) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Beschlussfassung über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins bedarf der Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder

§ 8 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins „Eine-Welt-Initiative-Leutershausen“ fällt das Vereinsvermögen an die „Dritte Welt Initiative“ in Herrieden, die es im Sinne des § 3 dieser Satzung zu verwenden hat.

Beschlussfassung

Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 9. Mai 1994.


Satzung des Vereins

Hinweis: Es gilt nur der gedruckte Satzungstext.
Die hier wiedergegebene Online-Version ist rechtlich unverbindlich.

§ 1 Name

Der Verein führt den Namen: „Eine–Welt–Initiative–Leutershausen".

§ 2 Sitz und Geschäftsjahr

(1) Sitz des Vereins ist Leutershausen.

(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Zwecke des Vereins

(1) Die selbstlose Unterstützung hilfsbedürftiger Personen und Projekte der Länder der „Dritten Welt“.

(2) Die Vorbereitung und Durchführung von Bildungsveranstaltungen insbesondere auf Ortsebene mit dem Ziel, Verständnis für die Probleme der „Einen Welt“ auf – und auszubauen.

§ 4 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Soweit sie ehrenamtlich tätig sind, haben sie nur Anspruch auf Ersatz für tatsächliche Aufwendungen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die sich zu den im § 3 genannten Zielen bekennt. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist an die/den 1. Vorsitzenden zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt diese die Aufnahme ab, kann der Bewerber/in einen Antrag an die Mitgliederversammlung richten, die dann endgültig entscheidet.

(2) Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung, Ausschließung oder Tod. Ein Mitglied kann jederzeit seinen Austritt zum Ende des laufenden Jahres durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand erklären. Der Ausschluss ist zulässig, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt oder auch nach zweimaliger Mahnung nicht den Jahresbeitrag entrichtet hat. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Das ausgeschlossene Mitglied kann gegen diese Entscheidung die Mitgliederversammlung anrufen, die dann endgültig entscheidet.

(3) Jedes Mitgliedes ist zur Zahlung eines Jahresbeitrags verpflichtet. Die Beitragshöhe wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 6 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der 2. Vorsitzenden, dem/der Schriftführer/in, dem/der Kassier/in und drei Besitzern/innen.

(2) Die in Abs. 1 genannten Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt.

(3) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

(4) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den/die 1. Vorsitzende.

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Die Einladung erfolgt durch den/die Vorsitzende(n) schriftlich mindestens 7 Tage vor der Veranstaltung unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Auf schriftlichen Antrag von mindestens 20% der Mitglieder ist innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags eine Mitgliederversammlung einzuberufen.

(2) Aufgaben der Mitgliederversammlung:
   a. die Wahl des Vorstandes.
   b. die Entgegennahme des Tätigkeitsbericht des Vorstandes,
   c. die Entlastung des Vorstandes,
   d. die Festlegung der Mitgliedsbeiträge,
   e. die Bestellung der Kassenprüfer,
   f. Befinden über Schwerpunkte der Verwaltungsarbeit und mögliche Aktionen,
   g. die Änderung der Vereinssatzung,
   h. die Beschlussfassung über zu unterstützende Projekte und Personen, sowie die Verteilung der Mittel,
   i. die Abstimmung über weitere vom Vorstand zur Entscheidung vorgelegte Vereinsangelegenheiten,
   j. die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

(3) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Beschlussfassung über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins bedarf der Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder

§ 8 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins „Eine-Welt-Initiative-Leutershausen“ fällt das Vereinsvermögen an die „Dritte Welt Initiative“ in Herrieden, die es im Sinne des § 3 dieser Satzung zu verwenden hat.

Beschlussfassung

Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 9. Mai 1994.

Vorstand (Wahl 2016)

1. Vorsitzende: Evelin Hausner

2. Vorsitzende: Gabi Ziefle

Kassier: Norbert Gerlach

Schriftführerin: Emmi Gackstatter

Beisitzerinnen:

Sylvia Gachstatter

Ute Haberl

Christine Pyczak