Wussten Sie schon?

  • Nebenkosten: Bedürftige können unter Umständen einen Teil der derzeit stark gestiegenen Nebenkostennachzahlungen für 2022 erstattet bekommen. Dazu bitte zeitnah (im Monat der Rechnungsstellung) den „Antrag zur Übernahme der Nebenkosten“ mit einem formlosen Schreiben an das Jobcenter richten. Weitere Schritte können dann folgen. Wenn Sie Unterstützung für den Antrag benötigen, wenden Sie sich ans Dekanatsbüro (Tel. 09823/260).
  • Fahrtkosten: Das Dekanatsbüro hat eine nicht personenbezogene Fahrkarte des VGN angeschafft. Sie kann kostenfrei ausgeliehen werden, wenn Sie eine Zugfahrt im VGN-Gebiet (Ansbach, Großraum Nürnberg) unternehmen (müssen) und die hohen Fahrtkosten nicht selbst stemmen können. Selbstverständlich ist diese unmittelbar nach der Fahrt wieder abzugeben, damit weitere Personen die Karte benutzen können. Die Karte gilt Mo-Fr ab 9 Uhr, Sa-So ohne Zeitbeschränkung. Bei Interesse melden Sie sich bitte 2 Tage vorher (an Werktagen) im Büro des Dekanates an (09823260).
  • Stromkosten: Viele Elektrogeräte wie Fernseher oder Computer verbrauchen im Standby (nicht vollkommen ausgeschaltet) viel Strom. Deshalb ist es ratsam Geräte herunterzufahren und anschließend ganz vom Netz zu trennen, wenn diese nicht benötigt werden. Steckdosenleisten mit Schaltern sind dabei sehr hilfreich.
  • Ort der Wärme: Das Team der Aktion #wärmewinter lädt zum gemütlichen Beisammensein ein. Am 12. Januar 2023 wird es im Kulturhaus um 14:30 – 16:30 Uhr Kaffee und Kuchen geben. Dazu sind alle Mitbürger herzlich eingeladen.

Im Notfall: Schuldnerberatung

Im Zweifelsfall ist es am besten, nicht zu lange zu warten. 

Wenn Sie sich fragen: Reicht mein Geld noch, oder gehe ich finanziell unter?
Dann nutzen Sie doch Hilfsangebote oder Tipps, wie Sie die Kontrolle über Ihre Einnahmen und Ausgaben wieder gewinnen können.
Ein Haushaltstagebuch wäre so eine einfache Möglichkeit oder wenn Sie so keine Sicherheit mehr gewinnen, vielleicht ein Beratungsgespräch mit einer Schuldnerberatung. 

Für unseren Bereich ist von der Diakonie Herr Markus Willms aus Weißenburg zuständig.
Herr Willms berät gerne und führt keine Warteliste. Er macht Hausbesuche, wenn gewünscht. 
Seine Kontaktdaten 
Tel. 09141-8600300
email: schuldnerberatung@diakonie-wug.de 
Weitere Informationen finden Sie auf seiner Internetseite: Vertrauliche Schuldnerberatung

Wir haben uns von der Aktion #wärmewinter der Diakonie anregen lassen

Wichtige und hilfreiche Informationen finden der Diakonie finden Sie hier.

Im Notfall: Beratung bei Anträgen

In unseren Tipps wird erwähnt, dass ein formloser Antrag in manchen Fällen genügt, um die Frist nicht zu versäumen.
Nur, wie geht es dann weiter? Welchen Antrag kann ich stellen? Wo gibt es Hilfen? Was muss der Antrag enthalten?

Frau Christiane Behlert von der KASA (Kirchliche allgemeine Sozialarbeit) berät sie gerne und kompetent: 
Tel. 09851-589545
email: christiane.behlert@diakonie-ansbach.de
Weitere Informationen finden Sie auf der Seite der KASA.

Erklärvideo: Was macht eine Schuldnerberatung?

Das Video der Diakonie Hessen beschreibt auch für unsere Diakonie sehr gut, was Schuldnerberatung leistet.

Tipps von der #wärmewinter-Seite der Diakonie:

STAATLICHE HILFEN BEI HÖHEREN ENERGIEKOSTEN

Menschen, die Grundsicherungsleitungen („Hartz IV“) beziehen 

Das Jobcenter (für Arbeitsuchende und ihre Angehörigen nach SGB II) beziehungsweise das Sozialamt (für sogenannte „Erwerbsunfähige“ nach SGB XII) übernimmt im Rahmen der Kosten der Unterkunft neben Miete auch die Heizkosten, sofern diese angemessen sind. Also auch höhere Abschlagszahlungen und Nachzahlungen, wenn die Energiekrise für die Kostensteigerungen verantwortlich ist. Ob ein höherer Verbrauch erforderlich war, soll im Einzelfall geprüft werden. 

Erwerbstätige, Auszubildende, Studierende und Schüler mit ergänzendem Anspruch auf Grundsicherung 

Auch hier müsste das Jobcenter erhöhte Heizkosten oder Nachforderungen für Heiz- energie übernehmen, wenn Hilfebedürftigkeit besteht. Hier ist darauf zu achten, dass der Antrag im Monat der Fälligkeit beziehungsweise im Monat der Heizkostenerhöhung 
gestellt wird. 

Kinderzuschlags-Berechtigte

Beim Kinderzuschlag müssen bei den Heizkosten immer die tatsächlichen Voraus-
zahlungen zu Beginn des Bewilligungszeitraums berücksichtigt werden. Da der 
Kinderzuschlag für sechs Monate im Voraus gewährt wird, wäre aber im Einzelfall zu überprüfen, ob wegen erhöhter Abschlags- und Nachzahlungen ein Anspruch auf 
ergänzende Grundsicherungsleistungen besteht. Hier ist darauf zu achten, dass der Antrag auf ergänzende Leistungen beim Jobcenter beziehungsweise Sozialamt jeweils in dem Monat gestellt werden muss, in dem die Kosten (erstmals) anfallen. 

Wohngeld-Beziehende

Im Wohngeld ist ein begrenzter pauschaler Zuschuss für höhere Kosten vorgesehen. Der Zuschuss für einen Einpersonenhaushalt beträgt 270 Euro, für einen Zweipersonen- haushalt 350 Euro plus 70 Euro für jede weitere Person im Haushalt. Wenn dieser 
Zuschuss nicht reicht, kann über die erhöhten Energiekosten ein Anspruch auf 
ergänzende Grundsicherung begründet sein. Dieser wird dann wieder vom Jobcenter beziehungsweise Sozialamt geprüft.  

BaFöG-Beziehende 

Für BAFöG-Beziehende ist eine Einmalzahlung vorgesehen. Diese wird von Amts wegen gewährt, im Einzelfall sollte beim BAFöG-Amt nachgefragt werden. 

Rentnerinnen und Rentner 

Auch für Rentnerinnen und Rentner soll es eine Einmalzahlung geben, soweit sie nicht schon grund- sicherungsberechtigt sind.

Übernahme von Stromkosten

Im Regelsatz der Grundsicherung ist eine sehr niedrige Stromkostenpauschale 
vorgesehen. Bei stark gestiegenen Kosten kann ein Antrag auf Kostenübernahme als Härtefall versucht werden. Die Übernahme von Nachforderungen kann als Darlehen 
beim Jobcenter beantragt werden, wenn ein Anspruch auf Leistungen für Arbeit-
suchende nach SGB II besteht. Im Anschluss ist es sinnvoll, einen Antrag auf Umwand- lung des Darlehens in eine Beihilfe nach § 44 SGB II zu beantragen, weil die Rück-
forderung „angesichts außergewöhnlicher Preissteigerungen bei einer derart gewichtigen Ausgabeposition“ eine unbillige Härte darstellt. Bei Problemen und Widersprüchen 
suchen Sie Hilfe in Sozialberatungsstellen. 
Eine Härtefallregelung im SGB XII fehlt, hier könnte eine flexible Erhöhung des Regel- satzes nach § 27a Abs. 4 SGB XII realisiert werden. Dies ist Entscheidung der kom-
munalen Träger der Sozialhilfe. Fragen Sie beim Sozialamt oder bei Beratungsstellen nach. 
Bei Nichtleistungsberechtigten nach dem SGB II/SGB XII mit geringen Einkünften über dem Leistungsniveau beziehungsweise Beziehende von Kinderzuschlag, Wohngeld oder Ausbildungsförderungsleistungen ist denkbar, dass durch erhöhte Energiekosten Hilfe- bedürftigkeit nach dem SGB II/SGB XII ausgelöst wird; dies würde die Anerkennung als Härtefall voraussetzen. 

Sozialberatung 

Es ist sinnvoll, im Zweifelsfall Anträge zu stellen und bei Ablehnung mit Widerspruch zu reagieren. Auch der Gang zum Sozialgericht steht ohne Gerichtskosten offen. Fragen Sie bei Sozialberatungsstellen vor Ort (https://hilfe.diakonie.de/hilfe-vor-ort/allgemeine-sozialberatung/bundesweit/), ob es lokal Hilfe bei der Rechtsvertretung gibt oder wie 
Anwaltskosten bei Gericht beantragt werden können. In jedem Fall gilt: Leistungs- ansprüche durch Antrag überprüfen, durch Sozialberatungsstellen bei Bedarf Unter- stützung geben lassen.