
§ 1
Für die Inanspruchnahme der Bestattungsanstalt des Friedhofsträgers werden Gebühren nach dieser Satzung erhoben.
§ 2
Die Gebühren sind im Voraus zu entrichten. Die Gebührenschuld entsteht, sobald eine Leistung beantragt wird.
§ 3
(1) Gebührenpflichtig ist,
a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,
c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt,
d) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat.
(2) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
(3) Zur Zahlung der Grabnutzungsgebühren ist der oder die
Grabnutzungsberechtigte verpflichtet.
§ 4
(1) Wahlgrabstätten für Erdbestattungen (Nutzungszeit 30 Jahre)
a) Einzelgräber: 340,- € plus 130,- € für vorhandenes Fundament
b) Doppelgräber: 680,- € plus 260,- € für vorhandenes Fundament
c) Einzelgräber Kinder bis zu 5 Jahren (Nutzungszeit 20 Jahre) 200,- € plus 130,- € für vorhandenes Fundament
(2) Wahlgrabstätten für Urnenbeisetzungen (Ruhezeit 20 Jahre) 200,- €
(3) Rasenerdgräber (Einzelgräber)
a) für Personen über 5 Jahre (Ruhezeit 30 Jahre): 340,- €
b) für Personen bis zu 5 Jahren (Ruhezeit 20 Jahre) 200,- €
(4) Urnenrasengräber im Urnenfeld (Ruhezeit 20 Jahre) 300,- €
(5) Baumgrabstätten (Ruhezeit 20 Jahre) 300,- €
(6) Zusätzliche Beisetzung einer Urne (in einem belegten
Wahlerdgrab pro Urne; zusätzlich anteilige Verlängerung
der jeweiligen Grabnutzungsgebühr) 100,- €
§ 5
(1) bei Wahlgräbern pro Jahr
a) Einzelgrab: 11,50 €
b) Doppelgrab: 23,00 €
c) Einzelgrab Kinder 11,50
(2) bei Urnenwahlgräbern pro Jahr: 11,50
(3) bei Rasenerdgräbern (Einzelgräber) pro Jahr 11,50
(4) bei Urnenrasengräbern im Urnenfeld 15,00
(5) bei Baumgrabstätten 15,00 €
§ 6
(1) Verwaltungsgebühr Pfarramt: 30,00
(2) Mesnerin: 40,00
(3) Organistin: 40,00
(4) Kreuzträger: 6,00
(5) Heizungszuschlag für die Kirche (Oktober bis April): 25,00
(6) Gebühr für die Benutzung u. Reinigung des Leichenhauses 55,00
(7) Gebühr für die Nutzung des Kühlgerätes pro Tag 20,00 €
§ 7
I Grabmacherarbeite
Erstellen und Schließen eines Grabes für
1. Einfachtiefes Grab: 535,50
2. Doppeltiefes Grab: 654,50
3. Urnengrab: 119,00
4. Kindergrab bis 7 Jahre: 452,20
5. Grabstätte für Totgeburt: 119,00
II Ausgrabung, Wiederbeisetzung, Umbettung, Überführung
1. Ausgrabung und Wiederbeisetzung von Leichen und Gebeinen pro Stunde: 57,00 €
Ausgrabung und Umbettung einschließlich Öffnen und Schließen des Grabes wird im Einzelfall je nach tatsächlich aufzuweisenden Leistungen berechnet.
III Zeremoniendienste
1. Überführung der Leiche von der Friedhofshalle zum Grab durch Sargträger: 150,00 €
2. Verbringen von Blumen und Kränzen von der Friedhofshalle zum Grab: 59,90 €
3. Lautsprecher- und / oder Musikanlage: 30,00 €
§ 9
Die Gebührenordnung tritt nach ihrer aufsichtlichen Genehmigung mit ihrer Bekanntmachung in Kraft
Beschlussfassung durch den Evang.-Luth. Kirchenvorstand
Colmberg, den 16.04.2026.
Die Friedhofsordnung, die Grabmal- und Bepflanzungsordnung sowie die Gebührenordnung wurden am 16.04.2026 durch den Kirchenvorstand Colmberg beschlossen und sind rechtskräftig ab dem 09.06.2026.
Gezeichnet der Evang-Luth. Kirchenvorstand Colmberg
Hans Stiegler, Dekan i.R.
Lore Hornung
Martina Kladny
Friedrich Müller
Norman Schleier
Kathrin Stäck
Carmen Schühlein
Jonas Wallner