(1) Der alte Friedhofsteil steht im Eigentum der Kirchenstiftung Jochsberg, der neue Friedhofsteil steht im Eigentum der Stadt Leutershausen. Träger des gesamten Friedhofs ist die Kirchengemeinde Jochsberg.
(2) Der Friedhof ist eine Einrichtung der Kirchengemeinde und dient der Bestattung aller Personen, die im Bereich der Kirchengemeinde Jochsberg ihren Wohnsitz oder Aufenthalt hatten. Im Übrigen können Auswärtige Grab- und Bestattungsrechte auf dem Friedhof nur mit Genehmigung des Kirchenvorstandes erwerben.
Die Verwaltung des Friedhofs und Aufsicht über den Friedhof führt der Kirchenvorstand. Er kann die laufenden Verwaltungsgeschäfte einem Friedhofsausschuss übertragen.
(1) Die Besucher haben sich ruhig und dem Ernst des Ortes entsprechend zu verhalten. Kinder unter 6 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung von Erwachsenen betreten.
(2) Nicht gestattet ist insbesonders:
a) fremde Grabstätten und die Friedhofsanlagen außerhalb der Wege zu betreten, zu beschädigen oder zu verunreinigen;
b) Gegenstände von fremden Gräbern und Anlagen wegzunehmen;
c) das Mitführen von Hunden;
d) das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Genehmigung erteilt ist.
e) Rauchen auf dem Friedhof;
f) das Feilhalten von Waren aller Art, sowie das Anbieten gewerblicher Dienste;
e) das Spielen von Kindern auf dem Friedhof.
(1) Bei evangelisch-lutherischen kirchlichen Begräbnisfeiern sind Ansprachen auf dem Friedhof, die nicht Bestandteil der kirchlichen Handlungen sind, erst nach Beendigung der kirchlichen Feier zulässig.
(2) Die Beisetzung Andersgläubiger ist unter den für sie üblichen Formen gestattet.
(3) Trauerfeiern, die ohne Mitwirkung eines Pfarrers auf dem Friedhof abgehalten werden, müssen der Würde des Ortes entsprechen und dürfen das christliche Empfinden nicht verletzen. Sie dürfen vor allem keine Ausführungen enthalten, die als Angriff auf die Kirche, ihre Lehre, ihre Gebräuche oder ihre Diener empfunden werden.
(4) Der Kirchenvorstand ist berechtigt, die Veranstaltung von Trauerfeiern, soweit sie neben dem Ritus der Religionsgemeinschaft vorgesehen sind, ganz oder teilweise (Ansprache, Lieder usw.) von seiner Genehmigung abhängig zu machen. Bei Mitwirken von nichtkirchlichen Musikvereinigungen ist immer rechtzeitig um Genehmigung nachzusuchen.
(1) Gärtner, Steinhauer und sonstige Gewerbetreibende dürfen auf dem Friedhof gewerbliche Arbeiten nur ausführen, wenn sie vom Kirchenvorstand zugelassen sind.
(2) Die Ausführung gewerblicher Arbeiten ist jeweils vorher dem Pfarramt oder seinem Beauftragten anzuzeigen. Die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten ist auf Verlangen durch schriftliches Einverständnis des Grabinhabers nachzuweisen.
(3) An Sonn- und Feiertagen sind gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof untersagt.
(1) Den Anordnungen der mit der Aufsicht betrauten Personen ist Folge zu leisten.
(2) Zuwiderhandelnde können vom Friedhof verwiesen werden und setzen sich strafrechtlicher Verfolgung aus.
Jede Beerdigung ist sofort, spätestens aber 48 Stunden vorher beim zuständigen Pfarramt unter Vorlegung des standesamtlichen Beerdigungsscheines, der Einäscherungsurkunde oder der Genehmigung der zuständigen Ordnungsbehörde anzumelden. Danach wird Tag und Stunde der Beerdigung festgesetzt.
Grabstätten werden nur bei einem Todesfall zugewiesen.
(1) Mit der Überlassung einer Grabstätte wird den Berechtigten das Recht verliehen, die Grabstätte nach Maßgabe der Friedhofsordnung zu nutzen. Die Grabstätten bleiben Eigentum der Kirchengemeinde.
(2) Die Verleihung des Nutzungsrechtes an den Grabstellen erfolgt formlos.
(3) Künftige Grabstätten sollen nur noch im neuen Friedhof ausgewiesen werden. Ausnahmen bilden Familiengräber, bei denen bereits Ehegatten beerdigt sind und Gruften, soweit sie beibehalten werden dürfen. Sollte eine Familiengruft nicht mehr genutzt werden, sind diese Grabstätten aufzufüllen.
(1) Ein Grab darf nur durch den Totengräber oder durch solche Hilfskräfte ausgehoben und geschlossen werden, die vom Kirchenvorstand damit beauftragt sind.
(2) Die bei dem Ausheben eines Grabes aufgefundenen Reste einer früheren Beerdigung werden auf dem Boden der Grabstätte eingegraben.
(1) Bei Erdbestattungen werden die Gräber verschieden tief angelegt und dabei folgende Maße eingehalten:
a) 1,80 m für Erwachsene.
b) 1,30 m für Kinder unter 12 Jahren.
c) 1,10 m für Kinder unter 7 Jahren
(2) Aschenurnen werden in einer Tiefe von 0,50 m beigesetzt.
Bei Anlage der Gräber für Erdbestattungern werden folgende Außenmaße eingehalten:
a) Gräber für Kinder bis zu 5 Jahren:
Länge 1,20 m; Breite 0,60 m; Abstand 0,30 m.
b) Gräber für Personen über 5 Jahre:
Länge 1,80 m; Breite 0,90 m; Abstand 0,50 m.
c) Doppelgräber:
Länge 1,80 m; Breite 1,80 m; Abstand 0,50 m.
d) Außenmaße der Gräber im neuen Friedhof:
Länge 1,80 m; Breite 1,60 m; Abstand 0,70 m.
(1) Die allgemeine Ruhezeit beträgt 25 Jahre, für Aschen 20 Jahre.
(2) Die Inhaber der Grabstellen sind verpflichtet, ihre Grabstätten zu pflegen, so lange die Gräber nicht aufgelassen sind.
(1) Jedes Grab darf innerhalb der Ruhezeit mit nur einer Leiche belegt werden.
(2) Für die Beisetzung von Aschenurnen in belegten Gräbern gelten besondere Bestimmungen (vgl. § 22).
Abgesehen von einer gerichtlich angeordneten Ausgrabung dürfen Umbettungen nur mit Genehmigung des Kirchenvorstandes und unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften vorgenommen werden.
(1) Über alle Gräber und Beerdigungen werden ein Grabregister und ein chronologisches Beerdigungsregister geführt.
(2) Die zeichnerischen Unterlagen (Gesamtplan, Belegungsplan usw.) sind auf dem Laufenden zu halten.
Die Gräber werden angelegt als
• Reihengräber
• Familiengräber
• Urnengräber
(1) Reihengräber werden grundsätzlich im Beerdigungsfall nach Reihe abgegeben und vom Kirchenvorstand bzw. seinen Beauftragten zugeteilt.
(2) Sie werden nur für die Dauer der Ruhezeit (§ 13) überlassen.
(3) Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab sind unzulässig.
(4) Die Gräber sind spätestens 6 Monate nach der Beisetzung würdig herzurichten und bis zur Auflösung ordnungsgemäß instand zu halten. Geschieht dies trotz Aufforderung nicht, so können sie von Amts wegen aufgelöst werden.
Die Wiederbelegung von Reihenfeldern, deren Ruhezeit abgelaufen ist, wird vor der Abräumung bekannt gegeben. Nicht entfernte Grabmale und sonstige Ausstattungsgegenstände werden kostenpflichtig von Amts wegen entsorgt.
Familiengräber werden im erweiterten Teil des Friedhofs durch den Kirchenvorstand bewilligt. Sie können nach Ende der Ruhezeit neu angekauft werden.
(1) Urnengräber werden als Einzelgräber angelegt.
(2) Urnengräber haben folgende Maße:
Länge 0,90 m; Breite 0,60 m.
Eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist bei Einzelgräbern und bei Familiengräbern möglich.
Nach Erlöschen des Nutzungsrechts fällt die Grabstätte an die Kirchengemeinde zurück. Der Kirchenvorstand kann nicht entfernte Grabmale und sonstige Ausstattungsgegenstände kostenpflichtig von Amts wegen entsorgen.
(1) In Urnen- und Reihengräbern können je nach Grabbreite bis zu 2 Urnen beigesetzt werden.
(2) Die Beisetzung von Aschenurnen in belegten Gräbern ist bis 5 Jahre vor dem Ablauf der Ruhezeit der in ihr bestatteten Leichen zulässig. Die Ruhezeit von 20 Jahren für Urnen ist dabei einzuhalten.
(1) Die Kirche ist für die kirchliche Feier bei der Beerdigung von Gliedern der evangelischen Kirche bestimmt.
(2) Die Benutzung der Kirche durch andere christliche Kirchen und Religionsgemeinschaften bedarf der Genehmigung des Kirchenvorstandes.
(1) Die Leichenhalle steht zur Aufnahme von Verstorbenen bis zu ihrer Beerdigung zur Verfügung.
(2) Das Öffnen und Schließen der Leichenhalle sowie der Särge darf nur von dem Beauftragten des Kirchenvorstandes vorgenommen werden. Das Öffnen der Särge erfolgt auf Wunsch der Angehörigen, sofern in gesundheitlicher Hinsicht oder aus sonstigen Gründen keine Bedenken dagegen vorliegen.
(3) Särge der an anzeigepflichtigen und ansteckenden Krankheiten Verstorbenen, sowie Särge, die von auswärts kommen, dürfen nur mit Genehmigung des zuständigen Amtsarztes geöffnet werden.
Über die Ausschmückung der Kirche und Leichenhalle kann der Kirchenvorstand besondere Bestimmungen erlassen.
(1) Zur Sicherung einer christlichen Grabkultur und einer einheitlichen Gestaltung des Friedhofes hat der Kirchenvorstand eine besondere Grabmal- und Bepflanzungsordnung erlassen. Sie ist Bestandteil dieser Ordnung und für alle, die auf dem Friedhof ein Grabnutzungsrecht erwerben oder erworben haben, verbindlich.
(2) Die zugelassenen Gewerbetreibenden erhalten eine Grabmal- und Bepflanzungsordnung.
Für die Erhebung der Gebühren ist die jeweilige Gebührenordnung für den Friedhof maßgebend. Die Gebühren sind an die Kirchengemeinde im Voraus zu entrichten.
(1) Diese Friedhofsordnung tritt nach ihrer aufsichtlichen Genehmigung mit ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie kann jederzeit mit aufsichtlicher Genehmigung ergänzt oder abgeändert werden.
(2) Mit dem gleichen Tage treten alle bisher für den Friedhof erlassenen Bestimmungen außer Kraft.
Diese Grabmal- und Bepflanzungsordnung ist Bestandteil der Friedhofsordnung vom Juli 2009. Sie ist für alle, die auf dem Friedhof ein Grabnutzungsrecht haben, verbindlich.
(1) Gegenstände, die zur Ausstattung der Grabstätten auf dem Friedhof dienen - im Folgenden kurz als Grabmale bezeichnet -, dürfen nur mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung aufgestellt werden.
(2) Mit dem Erlaubnisgesuch ist bei der Friedhofsverwaltung eine Zeichnung in Aktenblattgröße ausgefertigt einzureichen. Diese muss die beabsichtigte Gestaltung nach Grundriss, Vorder- und Seitenansicht im Maßstab 1:10 erkennen lassen und den Namen des Verfertigers, des Verstorbenen, des Grabnutzungsberechtigten und des Auftraggebers enthalten, falls dieser nicht der Grabnutzungsberechtigte ist. Ferner ist die Inschrift des Grabmals anzugeben. Die Hauptmaße sind einzuschreiben und die in Verwendung kommenden Werkstoffe genau zu bezeichnen. Auf Verlangen der Friedhofsverwaltung sind Zeichnungen von Einzelheiten des Grabmales, bei Bildhauerarbeiten auch Modelle und Werkstoffproben vorzulegen.
(3) Unter die vorstehenden Bestimmungen fallen nicht: Kränze, Naturblumen und gärtnerische Anlagen.
(1) Das Gesuch um Erlaubnis zur Aufstellung soll rechtzeitig, d.h. vor Auftragserteilung an die Lieferfirma, eingereicht werden.
(2) Wird ein Grabmal ohne Genehmigung errichtet oder entspricht es nicht dem genehmigten Entwurf, so kann es auf Kosten des Nutzungsberechtigten von der Friedhofsverwaltung entfernt werden.
Das Grabmal muss in Form und Werkstoff gut gestaltet sein und sich harmonisch in das angestrebte Gesamtbild des Friedhofs einordnen. Es muss den Größenverhältnissen der Grabstätte entsprechen und sich der Umgebung anpassen.
Als Werkstoff für Grabmale kommen in erster Linie Naturstein, Eisen, Bronze und Hartholz in Betracht. Eisen und Holz sind unter dauerhaftem Anstrich zu halten.
Die Inschrift soll das Andenken an den Verstorbenen würdig bewahren. Sie kann durch geeignete Zusätze und durch Zeichen und Sinnbilder ergänzt werden. Es ist verboten, an Grabmalen etwas anzubringen, was im Widerspruch zu christlichen Anschauungen steht.
(1) Jedes Grabmal muss entsprechend seiner Größe dauerhaft gegründet und in seinen Einzelteilen durch eine ausreichende Zahl Dübel und Anker von genügender Länge miteinander verbunden sein.
(2) Alle Grabmale erhalten aus Sicherheitsgründen zweckmäßig Untermauerungen bis auf Frosttiefe.
(3) Die Fundamente müssen aus gutem Material hergestellt werden.
(4) Die ordnungsgemäße Befestigung des Grabsteines im Sinne dieser Vorschrift ist nach der Aufstellung von dem ausführenden Handwerker der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.
(5) Nicht handwerksgerecht ausgeführte Untermauerungen müssen auf Weisung der Friedhofsverwaltung entfernt und fachgerecht erneuert werden.
(1) Die Nutzungsberechtigten haften für jeden Schaden, der anderen infolge ihres Verschuldens durch Umfallen der Grabmale oder Abstürzen von Teilen verursacht wird, und haben den Zustand der Grabmale laufend zu überwachen. Sie haben, wenn ein Schaden entsteht, diesen voll zu tragen.
(2) Wenn die Friedhofsverwaltung feststellt, dass die Grabmale nicht genügend gesichert sind, haben die Nutzungsberechtigten für sofortige Abhilfe zu sorgen. Bei Gefahr im Verzug kann die Friedhofsverwaltung verkehrsgefährdende Grabmale auf Kosten des Verfügungsberechtigten umlegen lassen. Wird das Grabmal trotz schriftlicher Aufforderung nicht ordnungsgemäß wieder aufgestellt, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, es auf Kosten des Verfügungsberchtigten zu entfernen oder gegebenenfalls wieder aufstellen zu lassen.
(3) Sind die Verfügungsberechtigten nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann der Kirchenvorstand nach entsprechender ortsüblicher Bekanntmachung das Nötige anordnen.
Grabmale und deren Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeit der Grabstätte nicht ohne Genehmnigung des Kirchenvorstandes verändert oder entfernt werden. Dies gilt auch für Firmen, die sich das Eigentum an dem Grabmal vorbehalten haben.
(1) Die Gräber sind innerhalb von sechs Wochen nach ihrer Belegung anzuräumen und aufzuhügeln.
(2) Die Grabstätten sind spätestens sechs Monate nach der ersten Beisetzung gärtnerisch anzulegen, zu bepflanzen und bis zum Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeit instand zu halten. Geschieht dies trotz schriftlicher und öffentlicher Aufforderung und angemessener Fristsetzung nicht, so können sie von der Friedhofsverwaltung eingeebnet und eingesät werden. Nach Ablauf der Ruhezeit kann über sie anderseitig verfügt werden.
(1) Die Gräber sind mit einheimischen Gewächsen zu bepflanzen. Im Allgemeinen ist davon abzusehen, Bäume oder größere Sträucher auf Reihengräbern anzupflanzen.
(2) Familienbegräbnisplätze sind außer mit Blumen nur mit Lebensbäumen oder ähnlichen Bäumen (Edelnadelhölzer) zu bepflanzen.
(1) Einfassungen und Einfriedungen aus Eisen und Holz sind verboten. Steinerne Einfassungen dürfen nicht höher als 10 cm aus dem Erdreich herausragen. Zwischen den Grabeinfassungen (Gräbern) dürfen weder Kieselsteine, Split, Sand oder ähnliche Materialien eingebracht werden.
(2) Bei Familiengräbern und Einzelgräbern ist eine Steineinfassung wünschenswert.
(1) Verwelkte Blumen und Bäume sind von den Gräbern zu entfernen und selbst zu entsorgen, oder auf den für kompostierbare Abfälle vorhandenen Ablageplatz zu bringen.
(2) Unwürdige Gefäße (Konservendosen und dergleichen) für Blumen dürfen nicht aufgestellt werden.
Der Kirchenvorstand ist berechtigt, unzulässige Anpflanzungen oder Einfriedungen ohne Ersatzpflicht zu beseitigen.
(1) Der Kirchenvorstand kann besondere Anweisungen für die Gestaltung der Anlagen und Grabmale und ausnahmsweise Abweichungen von den vorstehenden Bestimmungen zulassen, wenn sich dies im Einzelfall wegen der Lage der Grabstätte, wegen ihrer Anpassung an die benachbarten Grabstätten oder wegen vorhandenen Grabschmuckes als notwendig erweisen sollte.
(2) Wenn der Kirchenvorstand in Einzelfällen Abweichungen von den vorstehenden Bestimmungen zulässt, so kann dagegen kein Einspruch erhoben und darauf ein Anspruch gestützt werden, dass ähnliche Ausnahmen auch an anderer Stelle genehmigt werden müssten.